Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg Mosbach ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://www.mosbach.dhbw.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:

  • Teilweise fehlen Alternativtexte für Bilder und Bedienelemente sowie Beschreibungen für Tabellen.
  • Die Hierarchie der Überschriften wird teilweise nicht eingehalten.
  • Es können Fehler in der Seitenstruktur vorkommen.
  • Die Reihenfolge der Tastaturbedienung ist nicht an allen Stellen logisch.
  • Die Position des Tastaturfokus ist nicht bei allen Bedienelementen sichtbar (auch abhängig vom verwendeten Browser).
  • Links können unverständlich sein.
  • Hyperlinks und aktive Menüpunkte lassen sich teilweise nur mittels Farbinformationen wahrnehmen.
  • Audiodateien und Videodateien verfügen über keine gleichwertigen Medienalternativen (z.B. Untertitelung, Audiodeskription, kurze Beschreibungstexte).
  • Nicht alle Dokumente (z.B. PDF-Dokumente) liegen in einer barrierefreien Form vor.
  • Bewegte Inhalte (z.B. Slider) sind bei Tastaturbedienung nicht abschaltbar.
  • Bei dynamischen Elementen werden Bezeichnungen, Rollen und Zustände nicht vermittelt (z.B. Aufklapp-Menü, Slide-Show, Such-Button).
  • An manchen Stellen reicht der Kontrast von Texten, Grafiken und Bedienelementen nicht aus.
  • Der verwendete HTML-Code ist nach W3C-Empfehlungen nicht valide.
  • Sichtbare Beschriftung und zugänglicher Name weichen teilweise voneinander ab.
  • Die Hauptsprache der Website ist nicht angegeben und anderssprachige Wörter/Abschnitte sind nicht ausgezeichnet.
  • Formulare können Bedingungen haben, sodass ein Teil erst sichtbar wird, nachdem man eine bestimmte Auswahl getroffen hat.
  • Nicht alle Formulare verfügen über eine Bestätigungsseite zur Fehlervermeidung.
  • In einigen Datentabellen sind in der Vergrößerung (Zoom) nicht alle Inhalte sichtbar/erreichbar.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 19.02.2021 erstellt.

Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung nach BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung).

Die Erklärung wurde zuletzt am 19.02.2021 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite www.mosbach.dhbw.de auffallen, wenden Sie sich gerne an uns.

Unter folgender E-Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen: webteam@mosbach.dhbw.de

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Duale Hochschule Baden-Württemberg Mosbach wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Duale Hochschule Baden-Württemberg Mosbach nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte/den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Beauftragte der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.